Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge, deren
Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer
(nachstehend "Engineer" genannt) an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung
und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen ist.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungs-Umfang
Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden
in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Beratervertrag) geregelt. Gegenstand
des Auftrages ist die vereinbarte Engineeringstätigkeit, nicht die Erzielung
eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten
oder anderen Werken. Die Leistungen des Engineers sind erbracht, wenn die
erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen
mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen
bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll der Engineer zusätzlich einen
ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt
von Ablauf und Ergebnis der Engineeringstätigkeit wieder. Der Engineer
kann sich zur Auftragsaus-führung selbständiger Unterauftragnehmer
bedienen, wobei er den Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
Der Engineer entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt
oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder
der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht,
sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
Der Engineer ist verpflichtet, nachträgliches Änderungsverlangen
des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten
oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt der Berater
binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt
der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung,
so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen
Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung
zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise
Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen
Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung
der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten
insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne
Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein
bekannt sind. Der Engineer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des
Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Engineer nach Kräften zu unterstützen
und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er die Bestimmungen
des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten.
§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle genannten Honorarpreise
zuzüglich Reisekosten, Spesen und der gesetzlichen MwSt. Dies gilt auch
für Festpreisangebote. Das Entgelt für die Dienste des Beraters
wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet
(Zeit-Honorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Festpreisangebote
sind ebenfalls Dienstleistungsangebote. Festpreise werden daher anteilig
über die Projektzeit abgerechnet. Bei größeren Projekten
kann bei Auftragsabschluss eine erste Rate von bis zu 50% der geschätzten
Auftragssumme verlangt werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im
Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Die bei Auftragserteilung
vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr. Alle Forderungen
werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge
zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen
und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche
und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung
gegen Forderungen des Engineers auf Vergütung und Auslagenersatz ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
§ 7 Gewährleistung/Verjährung
Der Engineer leistet Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen
die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig
und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte
Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den
Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen
nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer
Weise.
Der Engineer leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter
und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für
deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach
zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung
des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens
der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8. Der Anspruch auf
Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich
geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt,
wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt
werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf
von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
§ 8 Haftung
Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber
seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Engineers ausgeschlossen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks
unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall wird die Haftung für untypische
Schäden ausgeschlossen. Der Engineer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Für einen einzelnen
Schadensfall ist sie auf den einfachen Wert des Honorars, begrenzt. Als einzelner
Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchs-berechtigten,
die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung
ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos
ist der Engineer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme
anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Die
Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob
fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag
von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
erteilt ist. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen
den Engineer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums des Engineers
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom
Engineer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen,
Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt
und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert oder
an externe Dritte weitergegeben werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen
für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig
sind, bleibt der Engineer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen
Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen
zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche
und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 10 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung / Ausfallhonorar
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder
unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung,
so ist der Engineer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig
von der Geltendmachung dieses Kündigungs-rechtes hat der Engineer Anspruch
auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen
Schadens bzw. der Mehraufwendungen. Wird eine vereinbarte Leistung nicht
abgenommen oder weniger als 10 Werktage vor dem vereinbartem Beginn abgesagt,
so berechtigt dies den Engineer ein Ausfallhonorar von 50% der vereinbarten
Honorarsumme geltend zu machen zusätzlich der sonstigen von ihm bereits
erbrachten und nachweisbaren Aufwendungen; bei Absage weniger als 2 Tagen
vor dem fixierten Termin wird stets die volle Summe fällig.
§ 11 Höhere Gewalt
Soweit die für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter des Engineers -
bei der Festlegung von Einzelaufgaben unvorhersehbar - ausfallen, ist der
Engineer berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer
der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignisse
höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig
unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung
ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche
Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet
sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt
solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung
Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist,
im Übrigen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt
werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht/ Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Engineer
an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen
Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber
einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen
nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich
seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Engineer alle Unterlagen herauszugeben,
die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsausführung
übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen
den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen,
Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die
Pflicht des Engineers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate
nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen
drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Sonstiges
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Engineer dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Für alle Ansprüche
aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der
Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften
unverzüglich durch wirksame zu ersetzen. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Engineers, (München,
Bayern) sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erteilt wurde.