Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Angebote und Kaufvertrag
1.Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Vertragsabschlüsse kommen erst zustande, wenn wir sie schriftlich
bestätigt haben. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Bedingungen, auch wenn der Kunde eigene abweichende Bedingungen
mitgeteilt hat. Abweichende Bedingungen des Kunden, auch Gegenbestätigungen
unter Berufung auf solche, widersprechen wir.
4. Abweichungen von diesen Bedingungen, Vereinbarungen sowie Veränderungen
oder Ergänzungen von Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auf
diese Erfordernis kann nur auf beiderseitige schriftliche Erklärung
verzichtet werden.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk, ohne Verpackung, Transportversicherung
und Mehrwertsteuer.
2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostenerhöhungen
ein, insbesondere für Material, fremdbezogene Waren, Löhne, Energie
oder anderes, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise in dem zur
Abdeckung dieser Erhöhungen nach nötigen Rahmen anzugleichen.
3. Wir verpacken die Ware nach unserem Ermessen. Verpackungsmaterial
wird billigst berechnet. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet
sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für
den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
4. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten,
so sind wir berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen und für
noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde mit den
daraus folgenden Verpflichtungen in Verzug, so können wir vom Vertrag
zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel
werden als Zahlungsmittel von uns nicht entgegengenommen. Eine Verbindlichkeit
für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung von Schecks wird nicht
übernommen.
6. Gegenansprüche berechtigen den Kunden nur zur Zurückbehaltung
oder Aufrechnung, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
worden sind .
III. Lieferung und Lieferzeiten
1. Unsere Lieferverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung stehen
unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
2. Wir sind bestrebt, genannte Liefertermine und -fristen einzuhalten;
sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als
verbindlich anerkannt haben. Teillieferungen sind gestattet. Lieferfristen
und Liefertermine gelten bei rechtzeitiger Absendung als eingehalten.
3. Höhere Gewalt wie Streik, Aufruhr, Krieg, Blockade, Ein- oder
Ausfuhrverbot, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen
des Betriebs oder des Transports, ferner andere außerhalb unseres Einflußbereiches
liegende Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige
Lieferung wesentlich erschweren oderunmöglich machen, berechtigen uns,
die Lieferung hinauszuschieben oder nach unserer Wahl hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Ansprüche auf Schadenersatz oder Nachlieferung stehen in diesem Fall
nicht zu.
4. Über- oder Unterlieferungen sind bis zu 5% zulässig, bei
Sonderanfertigungen bis zu 10% der bestellten Mengen.
5. Abrufaufträge: Nimmt der Kunde die Ware zu einem festen Abruftermin
nicht ab, ist die Zahlung entsprechend der vereinbarten Zahlungsfrist fällig
und uns stehen unbeschadet weitergehender Rechte ortsübliche Lagerkosten
zu. Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine können wir 4 Wochen
nach Datum der Auftragsbestätigung eine Abnahmefrist von 2 Wochen setzen.
Danach gilt die gleiche Vorgehensweise wie bei Nichteinhaltung fester Abruftermine.
6. Soweit der Versand durch uns veranlasst wird, sind wir nicht verpflichtet,
den billigsten, sichersten und schnellsten Versandweg zu wählen.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall
frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Auf Wunsch und Kosten des Kunden
wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus
von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits
auf den Kunden über, sobald ohne diese Verzögerung die Ware bei
uns versandbereit ist. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung
unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten,
unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung,
für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen
Einlösung als getilgt, und zwar auch, wenn der Kaufpreis für besonders
bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
2. Sollten wir durch eine Verbindung oder Verarbeitung der von uns gelieferten
Ware mit Ware des Kunden nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum
verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der neuen Sache
sofort mit einer Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte,
die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Kunden
führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb
des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe
wird durch die Vereinbarung, dass der Kunde die Sache wie ein Entleiher für
uns verwahrt, oder, soweit der Kunde die Sache nicht besitzt, durch die bereits
hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Kunden an
uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich
zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.
3. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht oder an Stelle der ursprünglich
gelieferten Waren neue Vorbehaltsware entstanden ist, ist der Kunde verpflichtet,
die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl, Einbruch und Wasserschäden
auf seine Kosten zu versichern. Die Ansprüche des Kunden aus solchen
Versicherungen werden in Höhe aller uns aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Forderungen im Voraus an uns abgetreten.
4. Alle Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung
von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware) gehen
bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf
uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer
veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte
Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden
Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch
nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware.
5. Alle Vorausabtretungen von Forderungen oder Ersatzansprüchen
erstrecken sich auch auf Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis
des Kunden mit seinen Abnehmern.
6. Pfändung durch Dritte hat uns der Kunde sofort mitzuteilen.
Er ist selbst verpflichtet, alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen
Schritte auf seine Kosten einzuleiten. Zahlungen seiner Abnehmer hat der
Kunde bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung in seiner Buchhaltung gesondert für uns zuführen
und das Geld treuhänderisch für uns zu verwahren.
7. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht
abtreten, auch nicht im Factoring-Geschäft. Wir können diese Befugnis
widerrufen, wenn der Kunde ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung
nicht pünktlich erfüllt, oder wenn uns Umstände bekannt werden,
die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
8. Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt
gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns
Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen,
so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor den
Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung
der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die
Verpflichtungen des Kunden bleiben von einem solchen Verlangen und von der
Herausgabe der Wareunberührt.
9. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach obigen
Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr
als 20% übersteigt.
10. Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder
aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Kunde verpflichtet,
uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen
oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren,
die nach dem für den Sitz des Kunden geltenden Recht wirksam sind und
dem Eigentumsvorbehalt nach österreichischem Recht möglichst nahe
kommen.
VI. Gewährleistung, Haftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich
zu untersuchen. Mängel sind, soweit sie bei ordnungsgemäßer
Untersuchung erkennbar sind, binnen einer Woche nach Ablieferung, sonst binnen
einer Woche nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Benutzung,
Be- und Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich zu rügen;
anderenfalls sind Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüche
in jedem Falle ausgeschlossen.
2. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge werden
wir nach unserer Wahl nachbessern oder neu liefern. Hierzu hat der Kunde
uns die beanstandete Ware frachtfrei einzusenden. Falls wir eine uns gesetzte
angemessene Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muss, verstreichen
lassen, ohne nachzubessern oder neu zu liefern, kann der Kunde Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) verlangen.
3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Lagerung oder Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so wird jede Gewährleistung
unsererseits für Mängel aufgehoben und ist jede Haftung für
die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
4. Die Gewährleistung für Mängelansprüche beträgt
12 Monate ab Gefahrübergang für einen Einschichtbetrieb. Für
Nachbesserungen oder Ersatzleistungen beträgt sie 3 Monate, sie läuft
mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
Verschleißteile sind von dieser Regelung ausgenommen, es sei denn,
dass Materialfehler vorliegen.
5. Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen
unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen
Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, und soweit es sich um einen
typischerweise zu erwartenden Schaden handelt. Dies gilt entsprechend für
Nachteile, die der Kunde dadurch erleidet, dass wir vertragliche Nebenpflichten,
beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht verletzen.
VII. Montagen
1. Für jede Montage sind die von uns aufgewendeten Montage- und
Auslösungssätze, insbesondere die Aufwendungen für Überstunden,
Sonntags- und Feiertagsarbeit, zu erstatten. Reisezeiten und Wartezeiten
gelten als Arbeitszeiten.
2. Alle zur Durchführung der Montage erforderlichen baulichen Arbeiten
müssen vor Beginn der Montage soweit fertig gestellt sein, dass die
Montage sofort nach Anlieferung der zu montierenden Gegenstände begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig
trocken und abgebunden, waagerecht und für das Maschinengewicht ausreichend
tragfähig sein. Die eventuell erforderlichen Verankerungsdübel
müssen festen Halt finden können. Die Räume, in denen die
Montage erfolgt, müssen die Witterungseinflüsse genügend geschützt,
gut beleuchtet und genügend beheizt sein.
3. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge
u.ä. ist vom Besteller ein trockener, beleuchteter und verschließbarer
Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht.
4. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
a) Hilfskräfte und Facharbeiter in der für uns für erforderlich
erachteten Anzahl und für den von uns für erforderlich erachteten
Zeitraum,
b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen,
Bedarfsstoffe, Hebezeuge und Energieleistungen, gemäß verbindlichem
Aufstellplan,
c) das Entladen der Fahrzeuge und die Beförderung der zu montierenden
Gegenstände vom Fahrzeug zum Montageort, Schutz des Montageortes und
des Montagematerials vor schädlichen Einflüssen jeder Art, reinigen
des Montageortes.
5. Kommt der Besteller seinen vorstehenden Pflichten nicht nach, so
sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die
dem Besteller obliegenden Handlungen auf seine Kosten vorzunehmen.
6. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt
der Besteller.
7. Zur Einarbeitung des technischen Personals des Kunden (Elektriker,
Schlosser, Bedienungspersonal) wenden wir bis zu 4 Stunden auf, in denen
sich das Personal ununterbrochen an der Maschine aufhalten muss.
VIII. Sonstiges
1. Soweit darüber hinaus im Zusammenhang mit unseren Lieferungen
/ Leistungen sowie deren Verzögerungen oder Nichtausführungen aufgrund
zwingenden Rechtes Schadenersatzansprüche oder sonstige Zahlungsansprüche,
gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, entstehen sollten, sind diese
in jedem Falle begrenzt auf bei Vertragsabschluss für uns nachweislich
voraussehbare Schäden sowie im Höchstfall auf den Fakturenwert
der einzelnen mit dem Schadensfall zusammenhängenden Lieferung, bei
Teillieferung und / oder Teilleistung auf den entsprechenden Anteil.
2. Sollten im Einzelnen Bestimmungen aus diesen Bedingungen rechtlich
unwirksam sein, so bleiben die anderen in vollem Umfang wirksam.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis,
insbesondere Leistung, Nachbesserung, Wandelung, Minderung, Rücknahme
von Verpackung und Zahlung ist München.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse,
ist München. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch in einem
sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller
nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, aber einen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für
den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Bei Auslandgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis,
soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht des
Staates Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über dem
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen
und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen wird ausgeschlossen.